Achtung! Nicht bewußte Gründung einer GbR kann steuerliche Nachteile beinhalten

15.04.10

Selbstständige sollten sich bei der Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Personen über mögliche rechtliche Konsequenzen im Klaren sein. So kann die hierbei oftmals unbewusst entstehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beispielsweise den Vorsteuerabzug kosten. Dies gilt laut Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 16 K 56/09) immer dann, wenn Rechnungen nicht auf die GbR, sondern nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden sind.

Im vorliegenden Fall betrieben zwei Selbstständige einen ebay-Handel mit Elektroartikeln. Der eine kaufte die Ware günstig ein, der andere kümmerte sich um den Verkauf. Die jeweiligen Rechnungen waren ausschließlich auf den Einkäufer ausgestellt. Es gab zwischen den beiden Partnern weder vertragliche Regelungen über die Zusammenarbeit noch waren sie sich darüber bewusst, dass durch ihre partnerschaftliche Tätigkeit eine Personengesellschaft in Form einer GbR entstanden war. Aber genau hier lag das Problem. Das zuständige Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug der GbR nicht an. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung im Umsatzsteuerbescheid damit, dass die Rechnungen lediglich auf die Person des Einkäufers ausgestellt waren und darin keinerlei Hinweise auf die GbR zu finden gewesen seien.

Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Der Vorsteuerabzug stehe grundsätzlich nur dem tatsächlichen Leistungsempfänger zu, also demjenigen, der nach dem Schuldverhältnis die Ware in Auftrag gegeben hat. Im Streitfall sei dies nur der Gesellschafter gewesen, der die Ware auf seinen Namen einkaufte. Die Tatsache, dass die beiden Partner von der Gründung einer GbR nichts wussten, könne daran nichts ändern. Schließlich habe der Einkäufer aufgrund des Nichtwissens weder offen noch verdeckt für die GbR handeln können, befand das Gericht abschließend.



Quelle: Startothek 2010

Zurück