Abgabe der "Anlage EÜR" für Kleinunternehmer verpflichtend

06.01.12

Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen ihrer Einkommensteuererklärung auch das ausgefüllte amtliche Formular "Anlage EÜR" hinzufügen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: X R 18/09).

Ein Schmied hatte seinen Gewinn für das Jahr 2006 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Seiner Einkommensteuererklärung fügte er eine durch DATEV-Software erstellte EÜR bei. Das Steuerformular "Anlage EÜR" füllte er jedoch nicht aus. Hierfür gäbe es seiner Meinung nach keine gesetzliche Verpflichtung.

Dieser Auffassung folgten die obersten Finanzrichter jedoch nicht. Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehöre auch die Anlage EÜR, so die Richter in ihrem Urteil.


Quelle: Startothek 2012

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